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   BSG, 15.02.2017 - B 13 SF 4/17 S   

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BSG, 15.02.2017 - B 13 SF 4/17 S (https://dejure.org/2017,5255)
BSG, Entscheidung vom 15.02.2017 - B 13 SF 4/17 S (https://dejure.org/2017,5255)
BSG, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - B 13 SF 4/17 S (https://dejure.org/2017,5255)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei Rechtswegverweisungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

  • rechtsportal.de

    Keine Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

  • datenbank.nwb.de

    Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei Rechtswegverweisungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 12.09.2016 - B 10 SF 12/16 S
    Auszug aus BSG, 15.02.2017 - B 13 SF 4/17 S
    Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 5. Oktober 2016 - B 10 SF 12/16 S - wird zurückgewiesen.

    Der 10. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 12.9.2016 (B 10 SF 12/16 S) eine Beschwerde des Klägers und Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Thüringer LSG vom 6.7.2016 als unzulässig verworfen und den Kläger gemäß § 197a Abs. 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs. 2 VwGO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.

  • BGH, 07.05.2012 - IX ZB 20/12

    Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG

    Auszug aus BSG, 15.02.2017 - B 13 SF 4/17 S
    b) Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung im Beschluss des 10. Senats vom 12.9.2016, der den Erinnerungsführer ausdrücklich für prozessfähig erachtet und zum Kostenschuldner bestimmt hat (§ 29 Nr. 1 GKG) , grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl BGH Beschluss vom 7.5.2012 - IX ZB 20/12 - Juris RdNr 2 mwN) .
  • LSG Hessen, 26.01.2022 - L 6 SF 7/21

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 82 VO (EU) 2016/679;

    Zwar hat das Bundessozialgericht zu einem Verweisungsfall entschieden, dass aus systematischen Gründen das Kostenprivileg aus § 183 Satz 1 SGG nicht zur Anwendung kommt, wenn das Verfahren unzutreffend vor den Sozialgerichten anhängig gemacht worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 15. Februar 2017 - B 13 SF 4/17 S -, juris, Rn. 9; Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 51 SGG - Stand: 15.11.2021 - Rn. 356.1).
  • BSG, 24.04.2020 - B 5 SF 6/20 S

    Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der

    Maßgeblich für das Wirksamwerden des Kostenprivilegs für behinderte Menschen im Sozialgerichtsverfahren ist somit nicht allein das Vorliegen einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX, sondern vielmehr, ob in dem konkreten Rechtsstreit um Rechte gestritten wird, die gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zustehen (BSG Beschluss vom 15.2.2017 - B 13 SF 4/17 S - juris RdNr 9; Lange in jurisPK-SGG, § 183 RdNr 60, Stand 31.3.2020; Groth in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap XII RdNr 4c) .
  • BSG, 04.09.2019 - B 8 SF 2/19 S

    Fehlende Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

    Die Regelung des § 183 Satz 1 SGG zur Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren findet aus diesem Grund keine Anwendung (vgl BSG vom 15.2.2017 - B 13 SF 4/17 S - juris RdNr 9; BSG vom 6.5.2019 - B 14 SF 1/19 S - juris RdNr 4).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2018 - L 8 SF 3/18
    Die Kostenprivilegierung nach § 183 SGG findet bei Streitigkeiten, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist und die deshalb an das zuständige Gericht des zulässigen Gerichts zu verweisen sind, keine Anwendung (Bundessozialgericht, Beschluss vom 15. Februar 2017 - B 13 SF 4/17 S - juris Rn. 9).
  • OVG Bremen, 16.05.2023 - 1 S 287/22

    Festsetzung des Streitwerts nach Beendigung des Verfahrens durch das Gericht

    Bei Streitigkeiten, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist und die deshalb - wenn gleichwohl fälschlich vor den Sozialgerichten anhängig gemacht - von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen sind, kann die singuläre Regelung des § 183 SGG zur ausnahmsweisen Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren schon aus systematischen Gründen von vornherein nicht zur Anwendung kommen (vgl. BSG , Beschl. v. 15.02.2017 - B 13 SF 4/17 S, juris Rn. 9; Krauß, in: Roos/Wahrendorf/Müller, Beck OKG SGG , Stand: 01.02.2023, § 183 Rn. 60).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.05.2019 - L 4 SF 1/19
    Die Kostenprivilegierung gem § 183 SGG findet im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Anwendung (vgl Bundessozialgericht (BSG), Beschl. v. 15. Februar 2017 - B 13 SF 4/17 S, juris Rn 9).
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